Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen für die Wettkampfsaison 2022/2023 findet Ihr auf der Seite des BEV (siehe Links) unter Downloads im Eishockeybereich.

Nachfolgend haben wir Euch einen Auszug mit den wichtigsten Regelungen, insbesondere zu Schutzbestimmungen (Stand 09.09.2022) zusammengestellt.

4.1.6 Nachwuchsbereich
Alle Nachwuchsspieler der Jahrgänge 2005 und jünger und alle Frauen- und
Mädchenspielerinnen sind nur spielberechtigt, wenn sie Kopf-, Hals- und
Vollgesichtsschutz tragen. Die Ausrüstung muss handelsüblich sein und darf nachträglich nicht verändert
werden.

(1) Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Riemen zur Befestigung des
Vollgesichtsschutzes nicht als Kinnband im Sinne der IIHF-Regeln 9.6 und 9.7
gelten. Ein solches Kinnband ist stets extra zu tragen.

(2) Spieler-Gesichtsschutzmasken müssen so hergestellt sein, dass kein Puck
durch die Maske dringen kann.

(3) Ein festaufliegender Kinnschutz muss angebracht werden.

(4) Der Torhüter-Helm bzw. der Torhüter-Vollkopfschutz und die Gesichtsmaske
müssen der IIHF-Regel 11.8 und den Bedingungen der CSA, HECC oder CE/ISO
entsprechen und mit einem Aufkleber versehen sein. Außerdem ist ein
handelsüblicher Kehlkopfschutz zu tragen.

(5) Die Torhüter-Gesichtsmaske muss so konstruiert sein, dass weder ein Puck
noch ein Stock durch die Öffnungen hindurch passen.
(6) Das obere Stockende muss ein Schutzstück haben (IIHF-Regel 10.1).

(7) Um allen Eventualitäten vorzubeugen, wird Trainern, Schiedsrichtern und
Spielern dringend empfohlen, sich regelmäßig sportmedizinischen
Untersuchungen zu unterziehen.

(8) Alle Nachwuchsspieler der Altersklasse U20 müssen einen Zahnschutz
tragen, wenn nicht ein Vollgesichtsschutz getragen wird (IIHF-Regel 202.3).

(9) Alle Nachwuchsspieler darunter auch die Altersklasse U20, Frauen- und
Mädchenspielerinnen müssen einen zertifizierten Hals- und Nackenschutz
tragen (IIHF-Regel 202.5, 202.6, 102.5, 102.6). An diesem dürfen keine
Änderungen (Abschneiden, Verkleinern etc.) vorgenommen werden.

(10) Im Nachwuchsspielbetrieb darunter auch Altersklasse U20 und im
Frauenspielbetrieb müssen die Schutzprotektoren an den Ohren an den
Spielerhelmen angebracht bleiben (IIHF-Regel 202.7, 202.8, 102.7, 102.).

(11) Trainer, Mannschaftsführer und die einzelnen Spieler sind für das Tragen der
vorgeschriebenen vollständigen und regelgerechten Schutzausrüstung selbst
verantwortlich. Während des Spieles sind die Schiedsrichter verpflichtet,
Verstöße gegen das Tragen der Schutzausrüstung mit den im IIHF-Regelbuch
festgelegten Strafen zu ahnden.

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